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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 08.04.2008
Aktenzeichen: 6 A 2254/06
Rechtsgebiete: LVO NRW
Vorschriften:
LVO NRW § 6 Abs. 1 Satz 6 |
Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW setzt allein voraus, dass das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet worden ist. Eine generelle Einschränkung dieses Anwendungsbereichs im Ermessenswege auf noch nicht im unbefristeten Angestelltenverhältnis beschäftigte Laufbahnbewerber ist damit nicht vereinbar. (Fortführung von OVG NRW, Urteil vom 4.12.2002 - 6 A 728/00 -, Beschluss vom 31.3.2006 - 6 A 349/05 und Urteil vom 18.7.2007 - 6 A 4770/04 -.)
Tatbestand:
Die im März 1961 geborene Klägerin ist als Lehrerin im Schuldienst des beklagten Landes beschäftigt und begehrt ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Da sie bei ihrer Einstellung im August 2000 die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren bereits überschritten hatte, wurde sie in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt. Als Folge einer schweren Erkrankung stellte das zuständige Versorgungsamt rückwirkend ab dem 26.3.2003 einen Grad der Behinderung von 60 fest. Der daraufhin von der Klägerin gestellte Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wurde abgelehnt, weil die erhöhte Altersgrenze von 43 Jahren für schwerbehinderte Laufbahnbewerber in Fällen eines bereits bestehenden Dauerbeschäftigungsverhältnisses keine Anwendung finde. Der Widerspruch blieb erfolglos. Auf die dagegen erhobene Klage wurde das beklagte Land zur Neubescheidung verpflichtet. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG ab.
Gründe:
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das VG hat in seiner Entscheidung einen Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrags auf Einstellung beziehungsweise Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe angenommen. Sie halte die für sie als schwerbehinderte Laufbahnbewerberin maßgebliche höhere Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW ein. Das zwischen ihr und dem beklagten Land bereits bestehende Dauerbeschäftigungsverhältnis dürfe dem Einstellungsgesuch im Rahmen der Ermessensausübung nicht entgegen gehalten werden, weil die vom beklagten Land angeführte finanzielle Doppelbelastung im Rahmen der Versorgung im Ruhestand keine tragfähige Ermessenserwägung darstelle. Die Anführung fiskalischer Interessen widerspreche dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung, die gerade weniger strenge haushaltsrechtliche Maßstäbe für schwerbehinderte Laufbahnbewerber vorsehe.
Die vom beklagten Land im Zulassungsverfahren gegen diese Feststellungen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Der Senat hat bereits mehrfach festgestellt, dass die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW bezüglich der Einhaltung des Höchstalters bei der Einstellung eines schwerbehinderten Bewerbers allein voraussetzt, dass das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet worden ist. Weitergehende Einschränkungen sind nach dieser Vorschrift nicht vorgesehen, so dass auch Laufbahnbewerber, die sich - wie die Klägerin - bereits in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis im Schuldienst des beklagten Landes befinden, vom Anwendungsbereich der Regelung erfasst sind.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4.12.2002 - 6 A 728/00 -, NWVBl. 2003, 229, Beschluss vom 31.3.2006 - 6 A 349/05 - und Urteil vom 18.7.2007 - 6 A 4770/04 -.
Ein genereller Ausschluss von bereits im Dauerbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Schwerbehinderten aus haushaltswirtschaftlichen Gründen kann entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch nicht im Ermessenswege erfolgen. Eine auf diese Weise vorgenommene Einschränkung des Anwendungsbereichs steht im Widerspruch zum Zweck der Vorschrift, die gerade eine Begünstigung von schwerbehinderten Laufbahnbewerbern unabhängig vom Bestehen eines unbefristeten Angestelltenverhältnisses vorsieht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.3.2006, a.a.O.
Anderenfalls würde ein Personenkreis, der nach dem Tatbestand der Norm gerade erfasst sein soll, im Ermessenswege generell vom Anwendungsbereich wieder ausgeschlossen. Die damit möglicherweise im Einzelfall verbundenen finanziellen Belastungen für das beklagte Land sind nach dem Normzweck in Kauf zu nehmen.
Soweit das beklagte Land einwendet, auch in anderen Konstellationen könne einer Ausnahme von der Höchstaltergrenze im Rahmen der Ermessensausübung das Bestehen eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses entgegen gehalten werden, verkennt es, dass es in diesen Fällen - anders als hier - gerade Zweck der Regelung (sogenannter Mangelfacherlass vom 22.12.2000) war, ausschließlich neue, das heißt noch nicht unbefristet im Schuldienst des beklagten Landes beschäftigte Lehrkräfte zur Deckung des Unterrichtsbedarfs einzustellen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.5.2007 - 6 A 4840/04 -; Beschluss vom 20.3.2008 - 6 A 2566/06 -, m.w.N. (die Zulässigkeit einer Rechtfertigung mit fiskalischen Interessen gerade offen lassend).
Ende der Entscheidung
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